LEITFADEN ZU ZERTIFIZIERUNG UND KONFORMITÄT

Technische Unterstützung und Prüfstellen für Maschinen-CE auswählen

Produktberatung, Prüfungen und gegebenenfalls erforderliche Bewertung einer notifizierten Stelle mit klaren Ergebnissen vergleichen.

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01

Technische Leistungen vereinbaren

Konkrete Ergebnisse verlangen: Abgrenzung, Unterstützung der Risikobeurteilung, Zeichnungsprüfung, Prüfplanung oder technische Dokumentation. Produktberatung unterscheidet sich von der Gestaltung eines kundenspezifischen Managementsystems; eine Systemzertifizierung berechtigt nicht zur Maschinen-Typprüfung.

Der Hersteller benennt den Konstruktionsverantwortlichen und genehmigt Schutzlösungen. Zugang zur Maschine und revidierten Unterlagen vereinbaren. Kayras technische Vorbereitung und Koordination überträgt keine Herstellerverantwortung.

02

Die Notifizierung prüfen

Bei erforderlicher notifizierter Stelle den aktuellen NANDO-Eintrag für Kategorie und Verfahren prüfen. Vertragspartner und Unterzeichner identifizieren. Ein Akkreditierungslogo oder fachfremder Laborumfang genügt nicht.

Hypothetischer Fall: Ein Angebot verspricht ein „CE-Zertifikat“ für eine manuell beschickte Presse, ohne Kategorie, Normen oder Schutzmaßnahmen zu untersuchen. Die fehlende Bewertung verlangen; freiwillige Bescheinigungen ersetzen das vorgeschriebene Verfahren nicht.

03

Reine Zertifikatsangebote hinterfragen

Prüfungen, Stellenbewertung, Reise, Muster, Änderungen und Wiederholungsprüfungen getrennt ausweisen. Festlegen, wer Ergebnisse erstellt und Befunde schließt. Eine Beraterprüfung der Unterlagen ist keine EG-Baumusterprüfung.

Für das Inverkehrbringen ab dem 20. Januar 2027 Verfahren und Notifizierung nach der Verordnung prüfen. Alte Benennungen gelten nicht automatisch für neue Aufgaben. Weder Beratung noch positives Vorgespräch garantiert eine Entscheidung oder Behördenannahme.

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Zum Thema „Technische Unterstützung und Prüfstellen für Maschinen-CE auswählen“: Nennen Sie Maschinenfunktion, aktuelles Modell und Konstruktionsstand, bestimmungsgemäße Verwendung, geplantes EU-Inverkehrbringen und vorhandene Risiko- oder Prüfnachweise. Vereinbarte Produktvorbereitung ersetzt weder die Herstellererklärung noch ein gesetzlich erforderliches Verfahren mit einer notifizierten Stelle.

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